Die Übererfüller: Frisör auf Hausbesuch

Haareschneiden verboten?

„Hausbesuche von Frisören sind verboten.“ Das teilt in Tirol der Innungsmeister der Frisöre seinen Kollegen mit, und in Niederösterreich kann die Innungsmeisterin den Heimhaarschnitt wegen Gefährlichkeit ganz und gar nicht tolerieren. Tausende Euro an Strafe würden drohen, außerdem handle es sich dabei um Schwarzarbeit und – ausgerechnet – um Geschäftsschädigung.

Beide Interessenvertreter berufen sich bei ihrem Verdikt auf die Notverordnungen zu COVID-19. Dabei sind die Kammerfunktionäre strenger, als das Gesetz erlaubt, sie sind also richtige Übererfüller. Tatsächlich stellt sich die Rechtslage folgendermaßen dar:

Rechtslage

Derzeit dürfen Kunden Frisiersalons wie viele andere Geschäftsräume nicht betreten. Im Gegensatz zu Apotheken oder Heilmasseuren sind Frisöre eben nicht in der Ausnahmenliste der entsprechenden COVID-19-Verordnung angeführt.

Wo Kunden nicht hindürfen, kann man ihnen klarerweise keine Dienstleistungen anbieten. Hingegen sind als ambulante oder Heimbehandlungen auch kosmetische und Frisör-Dienstleistungen erlaubt, wie ja die Fernsehauftritte gestylter Politiker zeigen.

Dies geht aus jener Verordnung hervor, die das Betreten aller öffentlichen Orte mit bestimmten Ausnahmen untersagt. Beispiele für diese Ausnahmen sind der Lebensmitteleinkauf und (außerhalb Tirols) der berühmte Ein-Meter-Abstand-Spaziergang. Auch für Berufstätigkeiten außerhalb der gesperrten Geschäftsräume darf man die Straße betreten, wobei bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. So lässt sich in der Verordnung in holprigem Deutsch nachlesen:

§ 2. Ausgenommen vom Verbot .... sind Betretungen, ....
4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. ....
(Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020)

Auch die rigideren Tiroler Regeln sagen nichts anderes:

§ 4 (5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, ....
(Verordnung LGBl. Nr. 35/2020 idF LGBl. Nr. 41/2020)

Hausbesuch zulässig

Daher ist der berufsmäßige häusliche Haarschnitt mit allem Drum und Dran zulässig, wenn Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren, also möglichst klein halten. Diese Maßnahmen liegen im Wortsinn auf der Hand: Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel, sterilisierte Geräte. Aber Genaueres erfährt ein Frisör darüber sicher bei seiner Innung.

Mit Schwarzarbeit hat dies bei ordentlicher Verrechnung gar nichts zu tun.

Rechtlich spricht auch in Corona-Zeiten nichts gegen den Hausbesuch eines Frisörs.