Kippt APOdirekt?

Kippt der Disziplinarrat die Internetplattform APOdirekt?

Seit zwei Jahren können Kunden auf der Internet-Plattform www.apodirekt.at frei verkäufliche Arzneimittel vorbestellen und in der Apotheke abholen. Ein Disziplinarerkenntnis gegen einen österreichischen Apotheker wirft nun ein Rechtsproblem auf, das den Fortbestand von APOdirekt in Frage stellt:

Der Apotheker bewirbt 2014 – im Einführungsjahr von APOdirekt – mit einem Werbeblatt seine Angebote und eine Disziplinaranzeige bringt ihn damit vor den Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer. Die Werbung enthält, was Kunden oder Konsumentenschützer dort erwarten: Produktbilder, die Angebotsdauer für Aktionspreise, zulässige Kurzbeschreibungen für Arzneimittel, den Nebenwirkungshinweis für Arzneimittel in gerade noch ausreichender Schriftgröße, Rabattwerbung berufsordnungs-gemäß nur für bestimmte Marken.

Außerdem ist das Werbeblatt nicht marktschreierisch, Nahrungsergänzungen und Kosmetika werden ausschließlich mit zugelassenen Hinweisen und nicht krankheitsbezogen beschrieben. Es wird ausschließlich in der Apotheke verteilt oder Kunden zugesandt, die Werbesendungen zugestimmt haben.

Disziplinaranwalt und Disziplinarrat prüfen all diese Dinge und finden in der Disziplinarverhandlung nichts, was zu bestrafen wäre – außer: Preise, die bei allen Produkten angegeben sind, auch bei Arzneimitteln. Wegen dieser Auspreisung der frei verkäuflichen Arzneimittel wird dem Apotheker eine Disziplinarstrafe samt Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Ist der Disziplinarrat wild geworden?

Nein, ihm bleibt nichts Anderes übrig, da die Berufsordnung der Apotheker genau dieses Preiswerbeverbot vorsieht (§ 18 Abs. 3 Z. 5 Berufsordnung): „Unzulässig ist …. Preiswerbung für Arzneimittel unbeschadet der Preisauszeichnungspflichten.“

Bei APOdirekt verhält es sich genau gleich: Die Vorbestell-Plattform gibt ebenfalls Preise für Arzneimittel an.

APOdirekt verletzt also mit Preisangaben für Arzneimittel die Berufsordnung der Apotheker und ein Apotheker, der es nutzt, wäre vom Disziplinarrat nach der gleichen Strafvorschrift zu verurteilen.

Nun muss der Apothekerverband als Betreiber von APOdirekt hoffen, dass der kämpferische Apotheker die Disziplinarverurteilung im Instanzenweg aufheben lassen kann. Bei diesem Rechtsmittel wird ins Treffen geführt, dass das Preiswerbeverbot sowohl der österreichischen Verfassung als auch der Grundrechtecharta der EU widerspricht. Ob sich das zuständige Landesverwaltungsgericht zum Freispruch entscheidet, wird sich demnächst zeigen. Allenfalls muss auch noch die Entscheidung eines Höchstgerichts abgewartet werden. Bis es so weit ist, schwebt über allen APOdirekt-Apothekern das Damoklesschwert eines Disziplinarverfahrens.

(Anmerkung: Der Autor ist als Verteidiger am Disziplinarverfahren beteiligt.)