Rechtswidrige COVID-Verordnung

Neu seit 1. Mai 2020

Die COVID-19-Lockerungsverordnung regelt seit gestern die Pandemie-Schutzmaßnahmen neu. Unter anderem wird für Veranstaltungen angeordnet: Es dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen, bei Begräbnissen höchstens 30. Überdies gelten der Ein-Meter-Abstand und die Masken- oder Visierpflicht.

Treffen in privaten Wohnräumen sind dagegen unbeschränkt erlaubt und bei Hochzeits- und Begräbnisgottesdiensten wird die Personenanzahl nach der Fläche des Andachtsraumes bemessen, wobei auf je zehn Quadratmeter ein Besucher kommen darf.

Auf Vereinssportplätzen sind zwar Trainingsformen im Zwei-Meter-Abstand erlaubt, aber der Veranstaltungsbegriff ist so weit gefasst, dass sich nicht einmal eine Fußballmannschaft dazu treffen darf. Es wäre nur denkbar, dass sich mehr als zehn Personen jeweils in Zehnerriegen verabreden und dann getrennt Sport treiben.

Rechtsgrundlage fehlt

Allerdings hat der Gesundheitsminister den § 10 der COVID-19-Lockerungsverordnung, der sich mit Veranstaltungen befasst, offensichtlich rechtswidrig erlassen. Einerseits ist das Veranstaltungswesen nach unserer Verfassung Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung und ein Bundesminister hat schon deshalb damit nichts zu tun.

Wollte er sich auf den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens berufen, wäre eine bundesgesetzliche Grundlage nötig, an der es jedoch gebricht. In der Promulgationsklausel der COVID-19-Lockerungsverordnung wird § 15 Epidemiegesetz als Rechtsgrundlage angeführt. Diese Bestimmung gibt allerdings ausdrücklich und ausschließlich der Bezirksverwaltungsbehörde das Recht, Verordnungen zu erlassen. Das Veranstaltungsverbot der COVID-19-Lockerungsverordnung ist daher offenkundig rechtswidrig und braucht nicht befolgt zu werden.